Hauptverein » Geschäftsordnung
1. Beitragsregelung
1.1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Alter und ist wie folgt gestaffelt:
- Kinder bis einschließlich 13 Jahre
- Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre
- Erwachsene.
Die Abteilungen Gymnastik, Berg und Ski sowie passive Mitglieder zahlen einen niedrigeren Beitrag als die Erwachsenen der übrigen Abteilungen.
Sind mehrere Personen einer Familie, die im selben Hausstand leben, Mitglied, wird ein Familienrabatt von 25 % ab dem 2. Mitglied, jedoch nur in derselben Altersklasse, gewährt. Rabatt auf den Beitrag von Kindern oder Jugendlichen wird nur dann gewährt, wenn bereits mindestens ein Kind oder Jugendlicher im selben Hausstand Mitglied ist.
1.2 Beitragsbefreiung kann auf Antrag für die Zeit der Schwangerschaft erteilt werden.
Beitragsermäßigung für Schüler und Studenten über 18 Jahren wird auf schriftlichen Antrag und Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt. Der Antrag bzw. Nachweis müssen jeweils bis 31.12.gestellt bzw. erneuert werden. Der jährliche Beitrag für Erwachsene wird dann auf den jährlichen Beitrag für Jugendliche ermäßigt.
Bei Arbeitslosen über 18 Jahren wird auf schriftlichen Antrag und entsprechenden Nachweis eine Beitragsermäßigung gewährt, wenn die Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate betragen hat. Der jährliche Beitrag für Erwachsene wird dann auf den jährlichen Beitrag für Jugendliche ermäßigt. Der Differenzbetrag für das entsprechende Jahr wird nachträglich zurückerstattet, wenn der Beitrag bereits bezahlt bzw. abgebucht wurde.
Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
1.3 Für Eintritte Januar bis einschließlich März eines Jahres wird in allen Alters- und Beitragsgruppen der jeweils zutreffende volle Jahresbeitrag verrechnet. Bei Mitgliedern, die ab dem 01. April eines Jahres dem Verein beitreten, werden drei Viertel des jeweils zutreffenden Jahresbeitrags berechnet, bei Mitgliedern, die ab dem 1. Juli einschließlich September eines Jahres dem Verein beitreten, wird die Hälfte des zutreffenden Jahresbeitrages berechnet, und bei Mitgliedern, die ab dem 01.Oktober eines Jahres dem Verein beitreten, wird ein Viertel des zutreffenden Jahresbeitrages berechnet.
1.4 Spartenbeitrag
Die Abteilungen können zusätzlich zum jährlichen Vereinsbeitrag einen Spartenbeitrag einziehen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Abteilungsversammlung der einzelnen Abteilungen jeweils jährlich neu für das laufende bzw. das folgende Geschäftsjahr beschlossen wird. Der Punkt "Abstimmung über den Einbehalt eines Spartenbeitrages" muss in die Einladung bzw. Tagesordnung zur Abteilungsversammlung aufgenommen werden. Die Veröffentlichung der Einladung/Tagesordnung liegt in der Verantwortung der Abteilungsführung.
Der Spartenbeitrag steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Vorstands des Hauptvereins.
Der Spartenbeitrag ist nur von Mitgliedern mit Spielerpass bzw. Mitgliedern, die an Wettkämpfen teilnehmen (sog. Aktive) zu leisten. Die Abteilungen erfassen diese Mitglieder namentlich mit dem von jedem einzelnen Mitglied zu zahlenden Spartenbeitrag in einer Liste, die dem Vorstand vorzulegen ist.
Der Einzug der Spartenbeiträge bei den festgelegten Mitgliedern erfolgt durch die Abteilungen, nachdem der Vorstand der vorgelegten Liste zugestimmt hat. In welchem Monat eingezogen wird, entscheiden die Abteilungen.
Die jährliche Höhe des Spartenbeitrages darf den jährlichen regulären Vereinsbeitrag für Erwachsene, Jugendliche und Kinder nicht übersteigen.
2. Meldungen an BLSV bzw. Fachverbände
An die Mitgliederbestandsverwaltung des BLSV werden sowohl aktive als auch passive Mitglieder gemeldet. Die passiven Mitglieder sind beim BLSV unter „Sonstige Mitglieder“ gemeldet. In unserer internen Datenbank werden die passiven Mitglieder den einzelnen Abteilungen zugeordnet geführt.
Spielerpässe bzw. Lizenzen dürfen erst beantragt werden, wenn die Beitrittserklärung vorliegt und der erste Beitrag bezahlt ist.
3. Sitzungen und Protokolle
Einladungen zu den Ausschuss-Sitzungen erfolgen schriftlich unter Nennung der Besprechungsthemen durch den Schriftführer.
Einladungen zu Vorstandssitzungen ergehen durch den 1.Vorsitzenden oder durch ein von ihm dazu beauftragtes Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich.
Die Vorstandsmitglieder erhalten Protokolle der Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen, die Ausschussmitglieder Protokolle der Ausschuss-Sitzungen.
Wird den Protokollen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprochen, gelten sie als genehmigt.
4. Abteilungs-Neuwahlen
Neuwahlen in den Abteilungen müssen nach § 10 der Vereinssatzung durchgeführt werden. Über die jeweilige Abteilungsversammlung und das Ergebnis der Neuwahl/en ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss unter anderem die Tagesordnungspunkte, die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden sowie die genauen Abstimmungsergebnisse enthalten. Es ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Kopie des Sitzungsprotokolls ist dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 3 Wochen ab dem Versammlungstermin zuzuleiten.
5. Übungsleiter
Übungsleiter-Verträge können nur mit dem 1. Vorsitzenden des Hauptvereins abgeschlossen werden.
Kurs- und Prüfungsgebühren, vorgeschriebenes Schulungsmaterial und evtl. Fahrtkosten, die zur Erlangung von Übungsleiterlizenzen entstehen, übernimmt der Verein einmalig pro Person, soweit sie nicht von dritter Seite erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Kursteilnehmer verpflichtet, nach bestandener Prüfung für mindestens 3 Jahre im Verein als Übungsleiter tätig zu sein. Kosten für Verlängerungsgebühren dieser Lizenzen, Kurse zur Aufrechterhaltung etc. werden vom Verein nicht getragen.
Die Zusammenstellung der zu vergütenden Übungsleiterstunden sind in den vom Verein übergebenen Formularen bis spätestens 31.01. des nachfolgenden Jahres dem 1. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister zusammen mit den Übungsleiterausweisen vorzulegen. Die Höhe der Vergütung ist im Übungsleitervertrag geregelt.
6. Zeichnungsberechtigung und Buchhaltung
Die Abteilungen führen Girokonten, die unter dem Oberbegriff "SSV" laufen müssen. Der 1. Vorsitzende hat für diese Girokonten ebenfalls Zeichnungsberechtigung. Die Abteilungen sind zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet, das, zusammen mit Kontoauszügen der Abteilung und den zugehörigen ordnungsgemäßen Belegen im Original, dem Schatzmeister spätestens 10 Tage nach Quartalsende vorzulegen ist.
7. Inventarlisten
Von den Abteilungen werden Inventarlisten geführt, die jährlich (Stand 30.09.) dem Vorstand vorzulegen sind. Auf den Listen sind sämtliche Sportartikel und Sportgeräte zu vermerken. Das Formblatt wird den Abteilungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
8. Fahrtgelder und Startgebühren
Die Abteilungen zahlen bis zu € 0,15 pro im Inland gefahrene Kilometer aus. Startgebühren im Inland werden von den Abteilungen übernommen.
Kosten im Ausland werden nicht erstattet, auch wenn sie durch offiziellen Spielbetrieb entstehen.
9. Sonstiges
Ehrungen:
Die in der Ehrenordnung unter Punkt 6 aufgeführte Meisterschaftsurkunde wird ohne Altersbegrenzung nach unten verliehen.
Mitglieder, die mehr als 20, 30, 40 oder 50 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind (es gilt das zuletzt erfasste Eintrittsdatum), werden in der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres mit einer Urkunde ausgezeichnet.
Anträge zur ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung:
Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen zu ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Wochen und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und sie müssen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
Anträge, die sich in der Versammlung aus der Beratung eines zugelassenen/fristgerecht eingereichten schriftlichen Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind zugelassen.
Dringlichkeitsanträge: Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller seinen Antrag vorgetragen hat.
Zuwendungen für Abteilungsjubiläen:
Bei Abteilungsjubiläen werden unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Veranstaltung durchgeführt wird, folgende Beträge ausgezahlt, wenn die Abteilung einen schriftlichen Antrag stellt.
10 Jahre € 50,00
15 Jahre € 75,00
20 Jahre € 100,00
25 Jahre € 125,00
30 Jahre € 150,00
35 Jahre € 175,00
40 Jahre € 200,00
45 Jahre € 225,00
50 Jahre € 250,00
10. Anwendungsbestimmungen
Diese Geschäftsordnung gilt ergänzend zu den Bestimmungen der Satzung und der Ehrenordnung. Sie wird vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Dies gilt auch für künftige Änderungen und Ergänzungen.
Diese Fassung ersetzt alle bisherigen Fassungen.
Schrobenhausen, den 19.November 2012
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzender
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3. Vorsitzender/Schatzmeister
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für den Ausschuss